Grundfähigkeitsversicherung – Schutz bei Verlust bestimmter Grundfähigkeiten
Es ist ein Irrglaube, dass eine Grundfähigkeitsversicherung das Arbeitseinkommen absichert. Sie schützt lediglich vor den finanziellen Folgen bei Verlust bestimmter Grundfähigkeiten – aber nicht zwangsläufig auch bei Berufsunfähigkeit.
Sie zahlt die vereinbarte monatliche Rente, wenn die versicherte Person durch Krankheit oder einen Unfall grundlegende menschliche Fähigkeiten wie beispielsweise Sehen, Sprechen, Hören, Gehen oder den Gebrauch der Hände über einen längeren Zeitraum (je nach Tarif zwischen 6 Monaten und 3 Jahren) verloren hat.
Abgesehen von einem Unfall erfolgt ein solcher Verlust einer Grundfähigkeit jedoch häufig langsam. Vor allem bei schleichend oder in Schüben verlaufenden Krankheiten wird der Betroffene meist „nur“ berufsunfähig und verliert – wenn überhaupt – erst viele Jahre später auch eine der versicherten Grundfähigkeiten.
Wegen des reduzierten Schutzes ist eine Grundfähigkeitsversicherung i.d.R. auch deutlich preiswerter als eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Welche Grundfähigkeiten sind versichert?
Hierzu gibt es keine einheitliche Regelungen. Jeder Versicherer definiert seine eigenen versicherten Grundfähigkeiten – und auch den Umfang des für die Leistung erforderlichen Verlusts. Das macht eine Empfehlung schwierig. Denn niemand weiß im Vorfeld, was wichtig werden könnte. Beim „€xistenz-Schutz“ der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. sind beispielsweise folgende Grundfähigkeiten versichert (Stand 07/2018):
- Sehen
Das Sehvermögen muss auch nach Einsatz von Hilfsmitteln (Brille, Kontaktlinsen) oder anderen therapeutischen Maßnahmen so stark eingeschränkt sein, dass bei jedem Auge nur noch ein Restsehvermögen von höchstens 5 % oder eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf höchstens 15 Grad Abstand vom Zentrum besteht. - Hören
Das Hörvermögen muss auch unter Nutzung von Hilfsgeräten (z. B. Hörgeräte) auf beiden Ohren so eingeschränkt sein, dass jeweils ein Resthörvermögen von höchstens 20 % besteht. - Sprechen
Die Sprechfähigkeit oder die sprachliche Ausdrucksfähigkeit muss nach abgeschlossenem Spracherwerb auch bei Verwendung geeigneter Hilfsmittel so weit eingeschränkt sein, dass der Versicherte von seinem sozialen Umfeld nicht mehr verstanden wird, weil er keine verständlichen Worte mehr formen kann. - Geistige Leistungsfähigkeit
Ein Verlust liegt vor, wenn die geistige Leistungsfähigkeit (wie z. B. Gedächtnis, Konzentration, Aufmerksamkeit, Auffassung, Handlungsplanung) des Versicherten so schwer gestört ist (z. B. durch eine Hirnschädigung, Schizophrenie, Psychose), dass er alltagsrelevante Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann.
Dies muss durch einen Neuropsychologen bzw. einen Facharzt für Neurologie unter Verwendung der üblicherweise durchgeführten standardisierten Testverfahren nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Tests muss sich ferner ergeben, dass der Versicherte zu den schlechtesten 10 Prozent der Bevölkerung gehört. - Gebrauch der Arme
Der Gebrauch der Arme muss so eingeschränkt sein, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, den linken oder den rechten Arm- seitwärts zu bewegen und abgespreizt auf Schulterhöhe 10 Sekunden zu halten sowie
- nach vorne zu bewegen, abgespreizt auf Schulterhöhe 10 Sekunden zu halten und in beide Richtungen zu drehen.
- Gebrauch der Hände
Ein Verlust liegt vor, wenn die versicherte Person mit der rechten oder mit der linken Hand nicht mehr in der Lage ist, einen Wasserhahn auf- und wieder zuzudrehen. - Gehen und Treppensteigen
Das Gehen bzw. Treppensteigen muss so eingeschränkt sein, dass der Versicherte auch bei Verwendung geeigneter Hilfsmittel nicht mehr selbstständig in der Lage ist,- eine Strecke von 400 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen oder
- eine Treppe von 12 Stufen mit üblicher Stufenhöhe hinauf- und hinabzusteigen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute machen zu müssen.
- Stehen
Die Fähigkeit des Stehens muss so eingeschränkt sein, dass der Versicherte auch mit Veränderung der Körperhaltung nicht außerstande ist, 10 Minuten lang zu stehen, ohne sich abzustützen. - Knien und Bücken
Diese Grundfähigkeiten gelten als verloren, wenn der Versicherte außerstande ist, sich aus eigener Kraft zu bücken oder hinzuknien, um mit den Fingern den Boden zu berühren, und sich danach wieder aufzurichten. - Sitzen
Das Sitzen muss so eingeschränkt sein, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, 20 Minuten ununterbrochen zu sitzen, auch nicht mit Änderung der Sitzposition oder mit Abstützen auf Armlehnen - Gleichgewicht
Ein Verlust liegt vor, wenn der Gleichgewichtssinn auf Dauer dermaßen gestört ist, dass ein Besteigen von Leitern bzw. von Gerüsten nicht mehr ohne stark erhöhte Unfallgefahr möglich ist. Die Störung muss durch- eine Verletzung oder organische Erkrankung des Gehirns (z. B. Multiple Sklerose, Schädelhirntrauma, Schlaganfall, Hirntumor, Epilepsie) oder
- eine nachweisbare Schädigung des Gleichgewichtsorgans oder
- eine Schädigung der kleinen Nerven der Füße und Unterschenkel (Polyneuropathie)
- Autofahren
Ein Verlust dieser Fähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht mehr zum Führen eines Personenkraftwagens in der Lage ist. Dazu muss die Fahrerlaubnis nachweislich aus gesundheitlichen Gründen entzogen werden. Dies muss ein verkehrsmedizinisches Gutachten bestätigen. Alle Fälle, in denen die Fahrerlaubnis wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs oder aufgrund psychischer Beeinträchtigungen entzogen wird, gelten nicht als Versicherungsfall. - Eigenverantwortliches Handeln
Ein Verlust der Fähigkeit eigenverantwortlich zu handeln liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung anhand eines psychiatrischen Gutachtens mindestens 12 Monate lang ununterbrochen gesetzlich betreut werden muss oder seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen gesetzlich betreut wird.
Aber bei den Versicherungsbedingungen gibt es noch keinen Marktstandard. Einige Gesellschaften wollen mit der Anzahl der Leistungsauslöser punkten – auch wenn sich diese teilweise überschneiden. Andere versuchen, mit zusätzlichen Grundfähigkeiten (z. B. „Riechen und Schmecken“) spezielle Zielgruppen (z. B. Köche) anzusprechen. Deshalb haben die Versicherer teilweise unterschiedliche Grundfähigkeiten definiert.
Aber hilft es beispielsweise einem Koch wirklich, wenn er erst Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, wenn er Menthol oder Essig nicht mehr riechen und Glucose oder Zitronensäure nicht mehr schmecken kann?
Bei manchen Tarifen hat der Versicherte auch erst Anspruch auf die monatliche Rente, wenn er mehrere der definierten Grundfähigkeiten verloren hat. Einen lesenswerten Artikel hierzu hat der geschätzte Maklerkollege Philip Wenzel hier veröffentlicht.
Allerdings sind bei jedem Anbieter auch noch Mitwirkungspflichten zu beachten, wenn Leistungen aus einer Grundfähigkeitsversicherung verlangt werden. In den Versicherungsbedingungen zum „€xistenz-Schutz“ steht hierzu unter anderem:
Sie (Anmerkung: die versicherte Person) ist allerdings aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungspflicht verpflichtet, zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind dabei Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem Aussicht auf zumindest Besserung (bis zur Leistungsgrenze) bieten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen wie z. B. Suchtentzug, die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln (z. B. Tragen von Prothesen, Verwendung von Seh- und Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen.
Der Versicherer könnte also im Extremfall selbst nach einem schweren Unfall mit abgetrennten Gliedmaßen die Leistungen verweigern, wenn der Betroffene mit einer Handprothese einen Wasserhahn auf- und wieder zuzudrehen oder mit einer Beinprothese die oben genannten Strecken gehen und Treppensteigen kann.
Die Kosten im Vergleich
Um die Beiträge zur Berufsunfähigkeits- (BU), Erwerbsunfähigkeits- (EU) und Grundfähigkeitsversicherung (GF) sinnvoll zu vergleichen, haben wir mit der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. eine der wenigen Gesellschaften ausgesucht, die alle drei Versicherungsarten anbieten.
Für eine 25-jährige Krankenschwester berechnen sich bei einer versicherten monatlichen Rente in Höhe von 1.500 € bis zum 65. Lebensjahr folgende Zahlbeiträge (Stand: 01.07.2018):
in der BU-Versicherung
monatlich
138,74 €
(Tarifbeitrag: 207,07 €)
in der EU-Versicherung
monatlich
75,64 €
(Tarifbeitrag: 122,00 €)
in der GF-Versicherung
monatlich
53,30 €
(Tarifbeitrag: 74,03 €)
Für einen 25-jährigen Baufacharbeiter ergeben sich dagegen bei ansonsten gleichen Vorgaben folgende Zahlbeiträge:
in der BU-Versicherung
monatlich
219,17 €
(Tarifbeitrag: 327,12 €)
in der EU-Versicherung
monatlich
98,61 €
(Tarifbeitrag: 159,05 €)
in der GF-Versicherung
monatlich
70,61 €
(Tarifbeitrag: 98,07 €)
Ja – eine Grundfähigkeitsversicherung ist immer billiger als eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung vom gleichen Anbieter. Aber das liegt ja nicht daran, dass der Kunde bei dieser Versicherung etwas geschenkt bekäme. Das Versicherungsunternehmen muss hier nur seltener Leistungen auszahlen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch: Viele Versicherte, die durch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ihren Job und damit ihr Einkommen verlieren, werden trotzdem keine Leistungen aus ihrer Grundfähigkeitsversicherung erhalten. Sie werden dann trotz Berufsunfähigkeit sogar die Beiträge für ihre Versicherung weiterbezahlen müssen. Denn kein Tarif enthält eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit.
Wenn sich die oben genannte Krankenschwester mit ihrem Gehalt wirklich keinen Berufsunfähigkeitsschutz leisten kann und sich statt dessen für eine Grundfähigkeitsversicherung entscheidet – wovon soll sie die Beiträge für diese Versicherung weiterbezahlen, falls sie „nur“ berufsunfähig wird? Und die Wahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit ist für die meisten körperlich Tätigen deutlich höher als die Wahrscheinlichkeit, eine versicherte Grundfähigkeit zu verlieren.
Ist die Grundfähigkeitsversicherung eine Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung?
Manche Versicherungsvermittler empfehlen Grundfähigkeitsversicherungen als preiswerte Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung, falls der umfassendere BU-Schutz zu teuer erscheint. Sie machen sich offenbar keinerlei Gedanken, warum diese preiswerter sind. Oder sie haben die Versicherungsbedingungen nicht verstanden.
Denn diese leistet eben nur, wenn eine versicherte Grundfähigkeit in dem definierten Umfang verlorengegangen ist. Der ausgeübte Beruf bleibt völlig unberücksichtigt. Da mag es zwar moralisch verwerflich sein, wenn beispielsweise die Krankenschwester keine Leistungen aus ihrer Grundfähigkeitsversicherung erhält, weil sie noch mit Unterarmkrücken laufen kann. Betrachtet man die Vertragsunterlagen, ist das aber korrekt. Das eigentlich Verwerfliche ist, diese Versicherungsform als Arbeitskraftabsicherung oder sogar als alternative Berufsunfähigkeitsabsicherung anzubieten.
Wenn eine Grundfähigkeitsversicherung nach Eintritt einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit leistet, dann passiert das eher zufällig und meist erst viele Jahre später. Und der Satz, „eine schlechte Arbeitskraftabsicherung ist besser als gar keine“, mag statistisch gesehen stimmen. Ob dies von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Betroffene auch so sehen, wenn sie nach jahrelanger Beitragszahlung keine Leistungen aus ihrer Versicherung erhalten, erscheint eher fraglich.
Bevor Sie sich aus Kostengründen für eine derartige Notlösung entscheiden, sollten Sie erst einmal versuchen, die Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung zu reduzieren. Denn diese bietet einen deutlich umfassenderen Versicherungsschutz und springt schon ein, wenn Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

Die Grundfähigkeitsversicherung als Übergangslösung
Die eigentlich empfehlenswerte und bezüglich des Versicherungsschutzes deutlich umfassendere Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Kinder zwar bereits ab dem 10. Lebensjahr abschließbar. Manche Eltern wollen ihren Kindern den BU-Schutz noch früher sichern. Hierzu bieten beispielsweise folgende Versicherer eine Grundfähigkeitsversicherung mit der Möglichkeit des Wechsels in eine Berufsunfähigkeitsversicherung an (Stand: 13.11.2020):
Gesellschaft Tarif |
möglich ab ... |
max. GF-Rente | frühest möglicher BU-Wechsel | Besonderheiten nach dem Wechsel |
---|---|---|---|---|
Baloise GrundfähigkeitenVersicherung |
6 Jahre | 1.500 | nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung oder eines staatlich anerkannten Studiums und erstmaliger Aufnahme einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit |
|
Bayerische ExistenzPlan |
3 Jahre | 1.000 | nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung oder eines staatlich anerkannten Studiums und der Aufnahme einer auf mehr als 24 Monate befristeten oder unbefristeten beruflichen Tätigkeit |
|
Stuttgarter GrundSchutz+ |
5 Jahre | 1.000 |
|
|
Volkswohl Bund €XISTENZ |
5 Jahre | 1.500 | nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung oder eines staatlich anerkannten Studiums und Aufnahme einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit |
|
Für alle oben aufgeführten Tarife gilt:
- Für den Wechsel in die Berufsunfähigkeitsversicherung gelten die zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft geöffneten Tarife und Versicherungsbedingungen. Der Wechsel erfolgt zwar ohne erneute Gesundheitsprüfung, die Beiträge werden jedoch anhand des Alters und Berufs neu berechnet. Das Ziel, dem Kind – unabhängig von der Berufswahl – dauerhaft niedrige Beiträge zu sichern, wird dadurch verfehlt.
- Für die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt die in der Grundfähigkeitsversicherung vereinbarte Versicherungs- und Leistungsdauer. Lassen die Annahmerichtlinien für die dann ausgeübte berufliche Tätigkeit nur eine geringere Versicherungs- oder Leistungsdauer zu, werden diese entsprechend gekürzt.
- Die Wechseloption erlischt grundsätzlich, wenn die versicherte Person bereits berufsunfähig (ohne Verlust einer Grundfähigkeit) ist oder war bzw. vermindert erwerbsfähig oder schwerbehindert ist.
Unser Tipp:
Wenn Sie vor einigen Jahren für Ihr Kind eine Grundfähigkeitsversicherung mit BU-Wechseloption abgeschlossen hatten, dann prüfen Sie nach Erreichen des 10. Lebensjahres mit uns gemeinsam, ob und zu welchen Konditionen mit dem jetzigen Gesundheitszustand und Freizeitrisiken der Neuabschluss einer vollwertigen Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dynamik und Nachversicherungsgarantie möglich ist. Falls der Abschluss möglich und günstig ist, sichern Sie Ihrem Kind die niedrigen Beiträge dauerhaft und kündigen Sie danach die „alte“ Grundfähigkeitsversicherung mit der ungewissen BU-Wechseloption. Ihr Kind wird es Ihnen später danken.
Wichtig zu Wissen:
- Worin besteht der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit?
- Wann sollte man seine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen?