Berufsunfähigkeitsversicherungen mit AU-Klausel (Arbeitsunfähigkeitsklausel)
Immer mehr BU-Versicherer bieten Tarife mit einer AU-Klausel an. Dann kann der Versicherte schon bei einer länger anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten – ohne wirklich berufsunfähig zu sein.
Nachfolgend erläutern wir, warum eine solche Klausel sinnvoll ist und worauf Sie beim Abschluss achten müssen.
Arbeitsunfähigkeit versus Berufsunfähigkeit
Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit werden zwar gelegentlich synonym verwendet, haben jedoch eine unterschiedliche Bedeutung. Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Oder er erhält vom Arzt eine Krankschreibung, weil die weitere Ausübung der Berufstätigkeit seinen Genesungsprozess gefährden könnte. Das Wesentliche – bei einer Arbeitsunfähigkeit besteht Aussicht auf Besserung!
Berufsunfähig ist dagegen nur, wer voraussichtlich auf Dauer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Bei einer guten Berufsunfähigkeitsversicherung wird dieser Prognosezeitraum zwar auf 6 Monate begrenzt. Damit aber die vereinbarte BU-Rente gezahlt wird, muss aber auch noch der bedingungsgemäße Grad der Berufsunfähigkeit (meist mindestens 50%) nachgewiesen werden.
Sinn einer AU-Klausel
In den meisten Fällen bearbeiten die Versicherer BU-Leistungsanträge zügig, so dass der Betroffene seine BU-Rente zeitnah erhalten kann. Aber es gibt durchaus auch Beispiele, bei denen der Versicherte auf seinen Bescheid warten muss, weil er den Grad der Berufsunfähigkeit noch nicht eindeutig nachweisen konnte oder sich verschiedene Gutachter über die Höhe des BU-Grades streiten.
Dann kann es äußerst vorteilhaft sein, eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel zu haben. Denn sie verspricht bereits nach 6-monatiger ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) auch ohne Nachweis eines BU-Grades eine befristete monatliche Rente. Die Befristung liegt je nach gewählten BU-Tarif zwischen 18 und 36 Monaten und kann helfen, die Zeit bis zur BU-Leistungsentscheidung zu überbrücken. Stellt sich später heraus, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag, wird keine Rückzahlung fällig.
Und durch die AU-Klausel erfolgen natürlich auch dann Leistungen, wenn der Versicherte zwar die mindestens 6 Monate ununterbrochen krank geschrieben war – aber durchaus Aussicht auf Besserung besteht. Aber dies ist eher ein angenehmer Nebeneffekt.
Auf das Kleingedruckte achten!
Doch wie immer, kommt es auch hier auf das Kleingedruckte an. Auf den ersten Blick scheinen die AU-Klauseln der Anbieter sehr ähnlich. Bei genauerer Betrachtung zeigen sich jedoch durchaus Unterschiede, die später über Leistung oder Nicht-Leistung entscheiden können.
Für wen gilt die Arbeitsunfähigkeitsklausel?
Hierzu finden wir bei manchem Versicherer keine eindeutige Antwort. So schreibt beispielsweise die HUK24 in ihren Versicherungsbedingungen (Stand 10/2018):
Die versicherte Person gilt als arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen, wenn sie von einem Arzt krankgeschrieben ist. Die Krankschreibung muss mit einer auf die versicherte Person ausgestellten Bescheinigung entsprechend § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) nachgewiesen werden.
Das Problem: Das Entgeltfortzahlungsgesetz bezieht sich nur auf Arbeitnehmer. Streng genommen könnten Beamte, Selbstständige, Studierende und Hausfrauen /-männer die oben genannten ärztlichen Bescheinigungen also gar nicht erbringen. Obwohl dies schon einige Jahre kritisiert wird, vermeiden einige Versicherer eine Ergänzung und Klarstellung wie „Wenn die versicherte Person kein Arbeitnehmer ist, genügt ein entsprechendes fachärztliches Attest“. Das sollte uns nachdenklich stimmen!
Wie aufwändig ist die Beantragung der AU-Leistungen?
Für eine Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente muss der Versicherte nachweisen, dass er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben kann. Das ist manchmal aufwändig und kompliziert. Die AU-Klausel verspricht dagegen einen vereinfachten Weg zur befristeten Übergangsleistung, denn der Grad der Berufsunfähigkeit muss (noch) nicht nachgewiesen werden.
Trotzdem gibt es auch hier Unterschiede. Manche BU-Versicherer fordern, zeitgleich mit dem Antrag auf AU-Leistungen wegen Krankschreibung auch einen vollständigen BU-Leistungsantrag zu stellen. Damit rückt das Ziel einer vereinfachten Antragstellung wieder in die Ferne. Bei unserem Onlinevergleich können Sie gezielt die Tarife auswählen, bei denen AU-Leistungen auch ohne zeitgleichen BU-Leistungsantrag beantragt werden können.
Übersicht zur Verbraucherfreundlichkeit der AU-Klauseln
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zur Verbraucherfreundlichkeit der verschiedenen AU-Klauseln:
Versicherer | Arbeitsunfähigkeitsklausel | ||
---|---|---|---|
Tarif (Stand) |
gültig auch für Nicht-Arbeitnehmer |
Leistung auch ohne BU-Leistungsantrag |
maximale Dauer |
AachenMünchener BU-Police Extra (01.08.2018) |
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18 Monate |
Allianz SBU-Police E356 +AU (01.01.2019) |
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24 Monate |
Alte Leipziger BV10 +AU (01.01.2019) |
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24 Monate |
AXA ALVSBV +AU (01.01.2019) |
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24 Monate |
Barmenia SoloBU +AU (01.08.2018) |
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18 Monate |
Basler BP +AU (01.08.2018) |
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36 Monate |
Canada Life Berufsunfähigkeitsschutz (01.01.2019) |
keine AU-Option verfügbar | ||
Condor C80 (01.01.2019) |
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36 Monate |
Continentale PremiumBU Plus (01.01.2019) |
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18 Monate |
CosmosDirekt BUZ-Comfort-Schutz (01.08.2018) |
keine AU-Option verfügbar | ||
Debeka BV-T (01.08.2018) |
keine AU-Option verfügbar | ||
Dialog SBU-professional +AU (01.01.2019) |
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24 Monate |
die Bayerische BU PROTECT Prestige (01.01.2019) |
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18 Monate |
Getsurance Job Premium (01.08.2018) |
keine AU-Option verfügbar | ||
Gothaer Premium +AU (01.01.2019) |
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18 Monate |
Hannoversche SBU18 (01.08.2018) |
keine AU-Option verfügbar | ||
HanseMerkur Profi Care (01.08.2018) |
keine AU-Option verfügbar | ||
HDI EGO Top +AU (01.01.2019) |
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24 Monate |
Helvetia SBU (01.01.2019) |
keine AU-Option verfügbar | ||
HUK24 Premium +AU (01.10.2018) |
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18 Monate |
InterRisk XXL (01.01.2019) |
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24 Monate |
LV 1871 Golden-BU +AU (01.01.2019) |
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18 Monate |
Nürnberger Comfort-Schutz +AU (01.01.2019) |
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24 Monate |
Stuttgarter V91A (01.01.2019) |
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18 Monate |
Swiss Life SBU (01.01.2019) |
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24 Monate |
UniVersa PremiumSBU18 (01.01.2019) |
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24 Monate |
Volkswohl Bund SBU +AU (01.08.2018) |
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18 Monate |
Württembergische BURV (01.08.2018) |
keine AU-Option verfügbar | ||
WWK Komfort (01.08.2018) |
keine AU-Option verfügbar | ||
Zurich SBU (01.01.2019) |
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18 Monate |
Vorsicht bei abgeschlossener Krankentagegeldversicherung!
Wer ein privates Krankentagegeld versichert hat, sollte vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel unbedingt Folgendes beachten.
In den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 und vermutlich auch in Ihren Vertragsunterlagen zur privaten KTG-Versicherung heißt es unter § 9 Obliegenheiten Absatz (6):
Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Außerdem begrenzt der private KTG-Versicherer unter „Umfang der Leistungspflicht“ die Höhe des Krankentagegelds (zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern) auf das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen.
Das Problem: Es gibt noch keine abschließende Rechtsprechung, ob es sich bei AU-Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung um „sonstige Krankentage- oder Krankengelder“ im obigen Sinne handelt.
Sind Sie also bereits im Besitz einer privaten KTG-Versicherung und beabsichtigen den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel, so sollten Sie sich vorher von Ihrem KTG-Versicherer bestätigen lassen, dass er diese Leistungen aus der AU-Klausel nicht als Krankentage- oder Krankengeld betrachtet.
Für gesetzlich Krankenversicherte ohne private Krankentagegeldversicherung ist der Abschluss einer BU-Versicherung mit guter AU-Klausel unproblematisch – ja sogar empfehlenswert. Doch Sie sollten schon auf das Kleingedruckte achten – oder noch besser: sich von uns beraten lassen.
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