BU-Schutz für Ärzte

Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte

aktualisiert am 20.06.2021

Arzt im Krankenhaus

Der Schutz über das Versorgungswerk

Kernaufgabe von Versorgungswerken ist die Gewährleistung des Ruhestands. Doch das Risiko einer, Berufsunfähigkeit, besteht auch bei einem Arzt oder Zahnarzt und wird von den Versorgungswerken eher stiefmütterlich behandelt. So sind die Voraussetzungen für die Auszahlung einer BU-Rente hoch. Abgesichert wird nur das Risiko einer dauerhaften und vollständigen Berufsunfähigkeit.

Eine dauerhafte Berufsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung der beruflichen Einsatzfähigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums besteht.

Bezüglich der beruflichen Einsatzfähigkeit spielt die zuletzt ausgeübte (zahn-)ärztliche Tätigkeit keine Rolle. Das Versorgungswerk kann auf jegliche zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten abstrakt verweisen. Dabei kann es sich durchaus auch um Gutachtertätigkeiten oder Lehrtätigkeiten im (zahn-)medizinischen Bereich handeln. In der Satzung der Versorgungswerke liest sich das beispielsweise so:

Jedes Mitglied des Versorgungswerkes hat nach Entrichtung mindestens eines bedingungsgemäßen Beitrages auf schriftlichen Antrag Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn es infolge seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig ist und seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat. Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, zu deren Ausübung ein abgeschlossenes Medizinstudium ganz oder teilweise Voraussetzung ist.

Damit sind Mitglieder dieser Versorgungswerke zwar deutlich besser gestellt als andere Berufstätige mit der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Aber im Vergleich zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung hat der Schutz einen gravierenden Nachteil, mahnt auch Maklerkollege Michael Schreiber aus Freiburg im Breisgau. Versorgungswerke leisten erst, wenn der Arzt oder Zahnarzt seine Approbation zurückgeben hat und auch keine andere Tätigkeit ausüben kann, die ein abgeschlossenes Medizinstudium ganz oder teilweise voraussetzt.

Und so manches Mitglied wird davon überrascht, wie nachfolgende Gerichtsurteile belegen.

Zahnarzt unterliegt im Streit mit seinem Versorgungswerk

Obwohl ein Zahnarzt seine bisherige Tätigkeit "am Stuhl" unbestritten nicht mehr ausüben konnte, scheiterte er mit einer Klage gegen sein Versorgungswerk vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 06.12.2011 - 18 K 918/11). Die Richter stellten klar, dass der Kläger satzungsgemäß auf jede Tätigkeit verwiesen werden kann, bei der die zahnärztlichen Fähigkeiten genutzt werden können. Dies betrifft beispielsweise auch Tätigkeiten als Gutachter bei Versicherungsträgern und ebenso das Erteilen von Fachkundeunterricht für Zahnarzthelferinnen.

In einem ähnlichen Fall bestätigte diese Rechtsprechung auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.01.2016 - OVG 12 B 23.14). Dabei betonten die Richter ausdrücklich, dass das Versorgungswerk allein das wirtschaftliche Risiko der krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit trägt – nicht aber das allgemeine Arbeitsmarktrisiko. Ob der Arbeitsmarkt also ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten für den Betroffenen bietet, kommt es bei der Verweisung nicht an.

Keine BU-Leistungen bei Führung der Praxis durch einen Vertreter

„Wer seine Praxis durch einen Vertreter fortführen lässt, erhält mangels Aufgabe seiner zahnärztlichen Tätigkeit unverändert keine Berufsunfähigkeitsrente vom zahnärztlichen Versorgungswerk in Niedersachsen“, so der Leitsatz eines Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss, 8 LB 7/08 vom 12.02.2009.)

Arzt scheitert mit seiner Klage wegen fehlender Rückgabe der vertragsärztlichen Zulassung

Ein niedergelassener Arzt für Gynäkologie klagte gegen die Nordrheinische Ärzteversorgung auf Zahlung einer BU-Rente, obwohl er – wenn auch zeitlich begrenzt – weiterhin in seiner Praxis beruflich tätig war. Im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.06.2011 (Az.: 7 K 1103/11) heißt es unter anderem: „Mangels Rückgabe der vertragsärztlichen Zulassung und vollständiger Aufgabe der Praxistätigkeit kann daher von einer Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung des Klägers nicht ausgegangen werden“.

Vor- und Nachteile, bei ...

... BU-Schutz über Versorgungswerk

vorteilhaft

Jedes Mitglied wird ohne Gesundheits- und Risikoprüfung versichert.

ungünstig

Leistung erfolgt erst nach vollständiger Berufsaufgabe und Rückgabe der vertragsärztlichen Zulassung.

ungünstig

Durch eine abstrakte Verweisung auf eine andere ärztliche Tätigkeit kann das Versorgungswerk die Leistung verweigern.

ungünstig

Es ist nur das Risiko einer dauerhaften Berufsunfähigkeit versichert.

nicht ideal

Höhe der BU-Rente ist abhängig vom Einkommen und kann nicht frei vereinbart werden.

ungünstig

Die vertraglichen Regelungen sind in der Satzung verankert und können jederzeit geändert werden.

ungünstig

Im Leistungsfall kommt es zur nachgelagerten Besteuerung der Berufsunfähigkeitsrente. Der zu versteuernde Anteil erhöht sich derzeit schrittweise bis auf 100 % im Jahr 2040.

... privater Berufsunfähigkeitsversicherung

ungünstig

Bei Antragstellung erfolgt eine Gesundheits- und Risikoprüfung.

vorteilhaft

Volle Leistung erfolgt bereits ab 50%iger Berufsunfähigkeit.

vorteilhaft

Bei empfehlenswerten Tarifen ist keine abstrakte Verweisung möglich. Als versichert gilt die zuletzt konkret ausgeübte Berufstätigkeit.

vorteilhaft

Bei empfehlenswerten Tarifen ist der Prognosezeitraum auf 6 Monate verkürzt.

vorteilhaft

Höhe der BU-Rente wird vertraglich vereinbart und kann unter bestimmten Voraussetzungen dem Bedarf angepasst werden.

vorteilhaft

Die Versicherungsbedingungen sind für die gesamte Vertragslaufzeit festgeschrieben und können nicht geändert werden.

vorteilhaft

Im Leistungsfall ist nur der Ertragsanteil zu versteuern. Dieser hängt von der voraussichtlichen Rentenbezugszeit ab und liegt beispielsweise bei einer zu erwartenden Dauer von 15 Jahren bei 17 %.

Die Auswirkungen der unterschiedlichen Besteuerung hat der geschätzte Kollege Dr. Berndt Schlemann auf seiner Website dargestellt.

Welche Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Ärzte und Zahnärzte empfehlenswert?

Der größte Problem beim Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist die komplexe Gesundheits- und Risikoprüfung. Deshalb sollten Sie die Versicherung rechtzeitig beantragen – also noch bevor Vorerkrankungen oder besondere Berufs- bzw. Freizeitrisiken den Schutz teuer oder unmöglich machen. Am sichersten ist es, die Berufsunfähigkeitsversicherung schon als Student gleich zu Beginn des Medizinstudiums abzuschließen. Ein junger und gesunder Medizinstudent kann sich aus der Vielzahl von Angeboten den für ihn optimalen Tarif auswählen – ganz gleich, ob er später als Chirurg oder im Ausland tätig sein wird.

Für Ärzte und Zahnärzte empfehlenswert sind Tarife mit sehr guten Versicherungsbedingungen. Diese beinhalten beispielsweise:

  • den Verzicht auf abstrakte Verweisung in Erst- und Nachprüfung,
  • einen auf 6 Monate verkürzten Prognosezeitraum,
  • rückwirkende Leistung nach 6-monatiger Berufsunfähigkeit,
  • einen weltweiten Versicherungsschutz,
  • einen eindeutigen Verzicht auf konkrete Verweisung, wenn sich aus der neu ausgeübten Tätigkeit eine Einkommenseinbuße von mehr als 20 % ergibt und
  • eine verbraucherfreundliche AU-Klausel, so dass nach 6-monatiger ununterbrochener Krankschreibung auch Leistungen erfolgen, obwohl der Grad der Berufsunfähigkeit noch nicht feststeht.

Selbstständige Ärzte (und solche, die es werden wollen) sollten auch auch auf eine günstige Umorganisationsklausel achten. Manche Tarife verzichten bei Praxen mit weniger als 5 Mitarbeitern auch grundsätzlich auf eine Umorganisation.

Viele Tarife werten den BU-Schutz noch mit einer Infektionsklausel auf. Dadurch gilt der Arzt oder Zahnarzt auch dann als berufsunfähig, wenn das zuständige Gesundheitsamt ein Berufsverbot wegen bestimmter Krankheiten (z. B. Hepatitis C oder Aids) oder Krankheitserreger (z. B. Salmonellen) ausgesprochen hat. Ohne diese Infektionsklausel liegt normalerweise keine Berufsunfähigkeit vor, weil die versicherte Person den Beruf auf Grund des Gesundheitszustandes noch ausüben könnte – es aber lediglich aus rechtlichen Gründen nicht darf.

Tipp, wenn eine hohe BU-Rente beantragt werden soll

Ärzte benötigen häufig eine höhere Berufsunfähigkeitsrente. Werden jedoch Renten über 2.500 € beantragt, fordern die meisten BU-Versicherer vor Annahme des Antrags eine ärztliche Untersuchung. Das Problem ist nicht die Untersuchung, sondern die Tatsache, dass in dem erforderlichen Fragebogen oftmals zeitlich unbefristete Fragen zum Gesundheitszustand gestellt werden. Und selbst ein Arzt wird Fragen wie „Bestanden jemals oder bestehen bei Ihnen Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Herzens..., der Atwemwege... usw.“ vollständig und 100 % richtig beantworten können.

Aber Berufsunfähigkeitsversicherungen sind Summenversicherungen und jeder Interessent darf auch mehrere BU-Versicherungen beantragen. Deshalb ist es bei einer benötigten BU-Rente in Höhe von beispielsweise 4.000 € empfehlenswert, zwei Anträge über jeweils 2.000 € bei zwei verschiedenen Gesellschaften zu stellen. Damit können Sie die Beantwortung der zeitlich unbefristeten Fragen umgehen. Wichtig ist nur, in den Anträgen wahrheitsgemäß anzugeben, dass (parallel) ein zweiter Antrag gestellt wurde.

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