BU- oder DU-Versicherung für Lehrer

Berufsunfähigkeitsversicherung für Lehrer – oder Dienstunfähigkeitsversicherung?

Laut offizieller Statistiken waren im Schuljahr 2020/2021 insgesamt 790.608 Lehrer und Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen beschäftigt. Doch der ursprüngliche Traumberuf führt im Laufe der Zeit nicht selten auch zu einem stressigen und gesundheitsgefährdenden Berufsleben. Deshalb ist es für Lehrkräfte wichtig, zumindest finanziell abgesichert zu sein, falls der Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden muss. Die staatlichen Leistungen sind jedoch häufig unzureichend. Eine private Vorsorge ist also empfehlenswert.

Welche staatliche Unterstützung erhalten Lehrer bei Berufs- bzw. Dienstunfähigkeit?

Ob und welche Unterstützung möglich ist, hängt vom jeweiligen Beschäftigungsverhältnis ab.

Lehrer im Angestelltenverhältnis, die nach dem 01.01.1961 geboren sind und „nur“ berufsunfähig werden, haben keine staatliche Unterstützung zu erwarten. Denn Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente haben nur in der Deutschen Rentenversicherung Versicherte, die gar keiner Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes länger als drei bzw. sechs Stunden täglich nachgehen können und auch die erforderlichen versicherungstechnischen Voraussetzungen (Wartezeiten und Pflichtbeiträge) erfüllen. Allerdings ist selbst die volle Erwerbsminderungsrente viel zu gering, um den erreichten Lebensstandard zu erhalten.

Beamte auf Widerruf und Referendare (BaW) erhalten nur bei einem Dienstunfall oder einer Dienstbeschädigung einen Unterhaltsbeitrag. Führt ein Freizeitunfall oder eine Krankheit zur Dienstunfähigkeit, werden sie aus dem Dienstverhältnis entlassen. Für die bisherige Dienstzeit werden Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung nachentrichtet. Diese prüft dann, ob die medizinischen und versicherungstechnischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sind.

Beamte auf Probe erhalten bei Dienstunfall ein Unfallruhegehalt und bei Dienstbeschädigung das Ruhegehalt. Führen Freizeitunfall oder Krankheit zur Dienstunfähigkeit, werden ebenfalls Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung nachentrichtet und es erfolgt auch hier eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Deutlich besser gestellt sind Lehrer, die als Beamte auf Lebenszeit die 5-jährige Wartezeit erfüllt haben. Sie werden bei Dienstunfähigkeit infolge Freizeitunfall, Krankheit, Dienstunfall oder Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt und erhalten die die volle beamtenrechtliche Versorgung. Die Höhe dieser Versorgungsansprüche hat der geschätzte Kollege Philip Wenzel in seinem Blogbeitrag erläutert. Diese Beamten werden zweifellos eine deutlich niedriger Absicherung für den Fall einer Berufs- oder Dienstunfähigkeit benötigen.

Wie bewerten Versicherer das Risiko einer Berufsunfähigkeit?

Das Berufsunfähigkeitsrisiko von Lehrkräften wird – insbesondere im höheren Alter – sehr hoch eingestuft.

Von 44 untersuchten Gesellschaften unterbreiteten beispielsweise einem 20-jährigem Lehramt-Studenten (nicht Kunst, Musik oder Sport) nur 24 Versicherer ein Angebot bis zum 67. Lebensjahr. Die monatlichen Zahlbeiträge für 1.000 € Berufsunfähigkeitsrente lagen dabei zwischen 39 € und 119 € (Stand 06/2022).

Bei ausgebildeten Lehrern unterscheiden viele Versicherer in

  • Grundschullehrer,
  • Hauptschullehrer,
  • Realschullehrer,
  • Gesamtschullehrer,
  • Gymnasiallehrer und
  • Sonderschullehrer.

Einem 30-jährigem Realschullehrer boten beispielsweise nur 15 Versicherer den oben genannten Schutz an. Die monatlichen Zahlbeiträge lagen dabei zwischen 47 € und 144 €. Die anderen Versicherer begrenzten die maximal mögliche Versicherungsdauer auf das 63., 60. oder sogar auf das 55. Lebensjahr.

Auch dies zeigt, dass ein frühzeitiger Abschluss der BU-Versicherung durchaus sinnvoll ist – also noch bevor dieser wegen gesundheitlicher oder Berufsrisiken teuer wird.

Unser Tipp:

Eltern, deren Kinder ein Gymnasium besuchen und danach ein Lehramt-Studium aufnehmen wollen, sollten für ihr Kind die Berufsunfähigkeitsversicherung noch als Schüler abschließen. In dieser Phase gehören die Jugendlichen noch zur Zielgruppe der BU-Versicherer, denn sie sind meist noch gesund und das (spätere) Berufsrisiko ist für den Versicherer noch nicht ersichtlich.

So können Eltern ihrem Kind dauerhaft niedrige Beiträge sichern – mit dem richtigen Tarif sogar für spätere Erhöhungen. Wir beraten Sie gern.

Benötigen Lehrer eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Dienstunfähigkeitsversicherung?

Eigentlich ist diese Frage irreführend. Denn eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die um eine Dienstunfähigkeitsklausel erweitert wird. Eine solche Klausel lautet dann so oder so ähnlich:

Berufsunfähigkeit liegt bei einem Beamten auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf auch vor, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt bzw. entlassen wird. Die Versetzungsverfügung bzw. die Entlassungsurkunde und das dieser Verfügung zugrunde liegende ärztliche Gutachten sind vorzulegen.

Wichtig ist hierbei das oben fett gedruckte Wörtchen „auch“. Es zeigt, dass diese Klausel die allgemein gültige Definition der Berufsunfähigkeit bei Beamten lediglich ergänzt und nicht ersetzt.

Und Beamte auf Probe sowie Beamte auf Widerruf müssen wissen, dass sie nicht in den Ruhestand versetzt, sondern in den Ruhestand entlassen werden. Weil dies in der oben zitierten Klausel berücksichtigt wird, handelt es sich hierbei um eine vollständige Dienstunfähigkeitsklausel.

Um aber die eingangs gestellte Frage beantworten zu können, betrachten wir nun noch, wie die Begriffe „Berufsunfähigkeit“ und „Dienstunfähigkeit“ definiert sind.

Berufsunfähigkeit

Für private Berufsunfähigkeitsversicherungen ist die Definition aus § 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) maßgebend.

Berufsunfähig ist demnach, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Bei den meisten Tarifen erfolgt die Leistung ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 % und bereits dann, wenn der Versicherte seine Tätigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen nicht ausüben kann oder bereits sechs Monate ununterbrochen nicht ausüben konnte und der Zustand andauert.

Dienstunfähigkeit

Der Begriff „Dienstunfähigkeit“ wird in § 44 Bundesbeamtengesetz (BBG) definiert. Demnach sind Beamte auf Lebenszeit (BaL) dienstunfähig und in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig sind.

Sie können auch als dienstunfähig angesehen werden, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Ist der Beamte (BaL) jedoch anderweitig verwendbar, wird er nicht in den Ruhestand versetzt.

Berufsunfähigkeit berücksichtigt also die Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Die Definition gilt für Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige und mit entsprechenden Ergänzungen in den Versicherungsbedingungen aber auch für Schüler, Auszubildende und Studenten.

Über das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit und die Versetzung in den Ruhestand entscheidet dagegen letztlich der Dienstherr – auch unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendbarkeit. In den Ruhestand versetzt werden nur Lehrer (BaL).

In Zeiten klammer Kassen ist es also durchaus denkbar, dass ein Lehrer (BaL) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr unterrichten kann – aber trotzdem nicht in den Ruhestand versetzt wird, weil er noch im gleichen oder einem anderen Amt desselben Dienstherrn eingesetzt werden kann.

In einem solchen Fall wäre der Lehrer zwar im privatrechtlichen Sinne berufsunfähig aber trotzdem nicht dienstunfähig.

Andererseits wird eine verbeamtete Lehrkraft, die ausschließlich wegen gesundheitlicher Beschwerden in den Ruhestand versetzt bzw. entlassen wird, ihre bisherige Tätigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr zu mindestens 50 % ausüben können und wäre damit auch berufsunfähig.

Der auf Leistungsfälle spezialisierte Stephan Kaiser fasst dies auf Pfefferminzia, einem Informationsmedium für Versicherungsmakler und -vermittler, wie folgt zusammen:

Berufsunfähigkeitsversicherung oder Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer

Insofern ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit passender Dienstunfähigkeitsklausel für einen verbeamteten Lehrer „nice to have“. Falls er aber nicht in den Ruhestand versetzt bzw. entlassen wird, können andere Klauseln leistungsentscheidend und damit wesentlich wichtiger sein.

Erschwerend kommt hinzu, dass einige Versicherer bei Entlassung in den Ruhestand die Leistungen entsprechend der Dienstunfähigkeitsklausel auf 36 Monate (z. B. ERGO Vorsorge Lebensversicherung AG, Universa Lebensversicherung a.G., Württembergische Lebensversicherung AG) bzw. 72 Monate (z. B. HUK-COBURG-Lebensversicherung AG) begrenzen. Das Problem: Der Versicherte muss nach Ablauf dieser Frist erneut einen Leistungsantrag stellen und darin beweisen, dass er auch entsprechend den allgemein gültigen Bedingungen berufsunfähig ist. Da kann es – je nach individueller Situation – günstiger sein, diesen Beweis gleich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit zu erbringen. Denn dann muss später der Versicherer im Rahmen einer Nachprüfung beweisen, dass der Versicherte nicht mehr berufsunfähig ist.

Welche Klauseln sind wichtig für Lehrer und solche, die es werden wollen?

Die Teilzeitklausel

Knapp 40 % aller Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen arbeiten in Teilzeit. Diese werden bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Teilzeitklausel stark benachteiligt. Denn arbeitete ein Vollzeit-Lehrer in gesunden Tagen 40 Stunden pro Woche, so ist er bereits zu 50 % berufsunfähig, wenn er dies aus gesundheitlichen Gründen keine 20 Stunden pro Woche mehr kann.

Seine mit 20 Stunden wöchentlich teilzeitbeschäftigte Kollegin, ist dagegen erst zu 50 % berufsunfähig, wenn ihr dies keine 10 Stunden mehr möglich ist. Ihre gesundheitlichen Beschwerden müssen also wesentlich gravierender sein, um Leistungen zu erhalten.

Eine gute Teilzeitklausel bereinigt diese Ungerechtigkeit.

Einschränkung der konkreten Verweisung

Ein beruf- bzw. dienstunfähiger Pädagoge muss nicht zwangsläufig untätig bleiben. Er kann durchaus freiwillig eine andere Tätigkeit aufnehmen. Entspricht diese neue Tätigkeit aber der bisherigen Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung (soziale Wertschätzung und Einkommen), kann jeder BU-Versicherer die Leistungen wieder einstellen. Das nennt man konkrete Verweisung, weil auf eine ganz konkret, tatsächlich ausgeübte Tätigkeit verwiesen wird.

Wichtig für einen Versicherten ist daher die Vereinbarung, dass bei einer Einkommenseinbuße von mehr als 20 % keine Verweisung erfolgt. Regelungen ohne konkreten Prozentsatz (Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung AG, R+V Allgemeine Versicherung AG) oder höhere Prozentsätze von z. B. 30 % (Debeka Lebensversicherungsverein a.G) halten wir für unakzeptabel.

Nachversicherungsgarantie

Wer clever war und seine Berufsunfähigkeitsversicherung schon während der Schulzeit abgeschlossen hat, muss die versicherte BU-Rente einem steigenden Bedarf anpassen können. Die meisten Tarife bieten zu bestimmten Anlässen eine Erhöhung der versicherten BU-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung an. Trotzdem kann dann die Erhöhung noch scheitern oder sehr teuer werden, wenn der Versicherer nach der beruflichen Tätigkeit fragt und für die Erhöhung die Annahmerichtlinien und Konditionen für Lehrer heranzieht.

Besser ist eine Nachversicherungsgarantie ohne erneute Risikoprüfung. Dann werden bei der Erhöhung weder Gesundheits- noch Berufs- oder hinzugekommene Freizeitrisiken geprüft.