Steuern und Sozialabgaben

Welche Steuern und Sozialabgaben fallen auf BU-Leistungen an?

erstellt am 03.05.2019

Sparschwein für Sozialabgaben

Wer seine Berufsunfähigkeitsversicherung bedarfsgerecht beantragen will, sollte eigentlich auch eventuell anfallende Steuern und Sozialabgaben auf die ausgezahlte Rente berücksichtigen. Doch dies ist schwer vorauszusagen und hängt von verschiedenen Faktoren und der individuellen Situation des Versicherten ab.

Anfallende Steuern sind das geringere Problem

BU-Leistungen in Verbindung mit der Rürup- (1. Schicht) oder Riester-Rente (2. Schicht)

Die Rürup-Rente ist eine vom Staat steuerlich geförderte Altersvorsorge für Selbstständige und Freiberufler, die – unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben – auch um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) ergänzt werden kann. Im Leistungsfall kommt es jedoch zur nachgelagerten Besteuerung. Bei Beginn der Berufsunfähigkeit in 2024 liegt der zu besteuernde Anteil der Berufsunfähigkeitsrente bei 84 %. Bis 2040 erhöht sich der Prozentsatz jährlich um 1 %. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ab 2040 wird dann also die gesamte Rente steuerpflichtig.

Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und Sonderausgabenabzug geförderte zusätzliche Altersvorsorge vorrangig Arbeitnehmer und Beamte. Auch sie kann – unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben – um eine BUZ ergänzt werden. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ist in jedem Fall die gesamte BUZ-Rente steuerpflichtig.

BU-Leistungen aus einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (3. Schicht)

Bei dieser Variante gibt es während der Beitragszahlung keine speziellen Förderungen. Dafür zählt die im Leistungsfall ausgezahlte Rente steuerrechtlich zu den abgekürzten Leibrenten, die nur mit dem so genannten Ertragsanteil zu versteuern sind. Dessen Höhe ist wiederum von der voraussichtlichen Bezugsdauer der Rente abhängig, wie nachfolgende Tabelle verdeutlicht.

voraussichtl.
Bezugsdauer
der BU-Rente
Ertrag­santeil steuerpflichtiger
Anteil bei mtl.
2.000 € BU-Rente
5 Jahre 5 % 100 €
10 Jahre 12 % 240 €
15 Jahre 16 % 320 €
20 Jahre 21 % 420 €
25 Jahre 26 % 520 €
30 Jahre 30 % 600 €
35 Jahre 35 % 700 €
40 Jahre 39 % 780 €

Hat ein Single eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Rente von 2.000 € bis zum 67. Lebensjahr abgeschlossen und wird im 32. Lebensjahr berufsunfähig, beträgt die voraussichtliche Bezugsdauer 35 Jahre und der Ertragsanteil 35 Prozent. Von der übers Jahr erhaltenen BU-Leistung in Höhe von insgesamt 24.000 € sind damit 8.400 € (700 €/Monat * 12 Monate) steuerpflichtig. Ist die Berufsunfähigkeitsrente seine einzige Einnahmequelle, muss er keine Steuern zahlen, weil diese 8.400 € unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 11.604 € für Ledige (Stand 2024) liegen.

Sozialabgaben können die BU-Leistung spürbar schmälern

Wenn die Versicherung über den Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wurde (siehe betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung), ist die Rente in voller Höhe beitragspflichtig. Sie wird sofort um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gekürzt.

Da wir auf diesem Portal jedoch ausschließlich private Berufsunfähigkeitsversicherungen der sogenannten 3. Schicht analysieren und vergleichen, werden wir diese Versicherungen bezüglich der Sozialabgaben nun etwas genauer betrachten.

Sozialabgaben bei versicherungspflichtigen Mitglieder einer Krankenkasse

Pflichtversicherte einer gesetzlichen Krankenkasse müssen normalerweise keine Krankenkassenbeiträge auf die Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bezahlen. Allerdings führt die Krankenkasse nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit eine Statusprüfung durch und entscheidet dann entsprechend der individuellen Einkommenssituation, ob der Betroffene weiterhin pflichtversichert bleibt (z. B. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, Lohn bzw. Gehalt aus einer mehr als geringfügigen Tätigkeit oder Arbeitslosengeld) oder sich ab sofort freiwillig versichern muss (z. B. falls die Berufsunfähigkeitsrente die einzige Einnahme ist).

Wichtig für freiwillig gesetzliche versicherte Mitglieder einer Krankenkasse

Für diesen Personenkreis zählen Renten aus Berufsunfähigkeitsversicherungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Folglich müssen freiwillig Versicherte darauf den ermäßigten allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitrag der Krankenkasse und den Pflegebeitrag entrichten. Von der erhaltenen Zahlungen gehen somit je nach Krankenkasse und Pflegebeitrag zwischen 18,7 % und 21,3 % ab!

Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es dann durchaus sinnvoll, sich trotz Berufsunfähigkeit im ursprünglichen Beruf eine mehr als geringfügige Beschäftigung zu suchen, um wieder in der Krankenkasse pflichtversichert zu werden.

Hinweis für Inhaber einer privaten Krankenversicherung (PKV)

Bei der Beitragszahlung für eine PKV ändert sich durch die Berufsunfähigkeit wenig. Die Beiträge hierfür sind in voller Höhe weiter zu entrichten.

Lediglich bei der Krankentagegeldversicherung (KTG-Versicherung) wird es eine Änderung geben. Entsprechend den Musterbedingungen für die KTG-Versicherung 2009 und vermutlich auch entsprechend Ihrer Vertragsunterlagen endet der Versicherungsschutz bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit. Damit sind dann hierfür auch keine Beiträge mehr zu zahlen.

Unser Tipp für Inhaber einer KTG-Versicherung:

Wenn Sie Ihre KTG-Versicherung in eine Anwartschaft umwandeln, können Sie den Versicherungsschutz wieder aufleben lassen, falls sich die Berufsunfähigkeit als nicht dauerhaft erweisen sollte.

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