Steuern und Sozialabgaben

Berufsunfähigkeitsversicherung – Steuern & Sozialabgaben

Berufsunfähigkeitsversicherung - Steuern & Sozialabgaben in 2058

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, sollte bei der Dimensionierung eigentlich auch anfallende Steuern und Sozialabgaben auf die ausgezahlte Rente berücksichtigen. Doch das ist leicht gesagt. Denn diese hängen von verschiedenen Faktoren und der individuellen Situation des Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ab. Aber wer kann schon in die Zukunft sehen?

Trotzdem möchten wir Ihnen nachfolgend die aktuellen Regelungen aufzeigen.

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Steuern auf Auszahlungen der Berufsunfähigkeitsversicherung

BUZ-Rente aus einem Rürup-Vertrag (1. Schicht)

Die Rürup-Rente ist eine vom Staat steuerlich geförderte Altersvorsorge für Selbstständige und Freiberufler, die – unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben – auch um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) ergänzt werden kann. Im Leistungsfall kommt es jedoch zur nachgelagerten Besteuerung. Bei Beginn der Berufsunfähigkeit in 2025 liegt der zu besteuernde Anteil der Berufsunfähigkeitsrente bei 83,5 %. Bis 2058 erhöht sich der Prozentsatz jährlich um 0,5 %. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ab 2058 wird dann also die gesamte Rente steuerpflichtig.

BUZ-Rente aus einem Riester-Vertrag (2. Schicht)

Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und Sonderausgabenabzug geförderte zusätzliche Altersvorsorge, vorrangig für Arbeitnehmer und Beamte. Auch sie kann – unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben – um eine BUZ ergänzt werden. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ist in jedem Fall die gesamte BUZ-Rente steuerpflichtig.

BU-Rente aus einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (3. Schicht)

Bei dieser Variante gibt es während der Beitragszahlung keine speziellen Förderungen. Dafür zählt die im Leistungsfall ausgezahlte Rente steuerrechtlich zu den abgekürzten Leibrenten, die nur mit dem so genannten Ertragsanteil zu versteuern sind. Dessen Höhe ist wiederum von der voraussichtlichen Bezugsdauer der Rente abhängig, wie nachfolgende Tabelle verdeutlicht.

voraussichtl.
Bezugsdauer
der BU-Rente
Ertrag­santeil steuerpflichtiger
Anteil bei mtl.
2.000 € BU-Rente
5 Jahre 5 % 100 €
10 Jahre 12 % 240 €
15 Jahre 16 % 320 €
20 Jahre 21 % 420 €
25 Jahre 26 % 520 €
30 Jahre 30 % 600 €
35 Jahre 35 % 700 €
40 Jahre 39 % 780 €

Hat ein Single eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Rente von 2.000 € bis zum 67. Lebensjahr abgeschlossen und wird im 32. Lebensjahr berufsunfähig, beträgt die voraussichtliche Bezugsdauer 35 Jahre und der Ertragsanteil 35 Prozent. Von der übers Jahr erhaltenen BU-Leistung in Höhe von insgesamt 24.000 € sind damit 8.400 € (700 €/Monat * 12 Monate) steuerpflichtig. Ist die Berufsunfähigkeitsrente seine einzige Einnahmequelle, muss er keine Steuern zahlen, weil diese 8.400 € unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 12.096 € für Ledige (Stand 2025) liegen.

Sozialabgaben können die BU-Leistung spürbar schmälern

Wenn die Versicherung über den Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wurde (siehe betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung), ist die Rente in voller Höhe beitragspflichtig. Sie wird sofort um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gekürzt.

Da wir auf diesem Portal jedoch ausschließlich private Berufsunfähigkeitsversicherungen der sogenannten 3. Schicht analysieren und vergleichen, werden wir diese Versicherungen bezüglich der Sozialabgaben nun etwas genauer betrachten.

Sozialabgaben bei versicherungspflichtigen Mitgliedern einer Krankenkasse

Pflichtversicherte einer gesetzlichen Krankenkasse müssen normalerweise keine Krankenkassenbeiträge auf die Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bezahlen. Allerdings führt die Krankenkasse nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit eine Statusprüfung durch. Dabei entscheidet sie nach der individuellen Einkommenssituation, ob der Betroffene weiterhin pflichtversichert bleibt. Dies gilt beispielsweise bei

Sollte die Berufsunfähigkeitsrente die einzige Einnahme sein, muss sich der Betroffene sofort freiwillig versichern. 😞

Wichtig für freiwillig gesetzlich versicherte Mitglieder einer Krankenkasse

Für diesen Personenkreis zählen Renten aus Berufsunfähigkeitsversicherungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Folglich müssen freiwillig Versicherte darauf den ermäßigten allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitrag der Krankenkasse und den Pflegebeitrag entrichten. Von den erhaltenen Zahlungen gehen somit je nach Krankenkasse und Pflegebeitrag zwischen 20,04 % und 23,20 % ab!

Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es dann durchaus sinnvoll, sich trotz Berufsunfähigkeit im ursprünglichen Beruf eine mehr als geringfügige Beschäftigung zu suchen, um wieder in der Krankenkasse pflichtversichert zu werden.

Hinweis für Inhaber einer privaten Krankenversicherung (PKV)

Bei der Beitragszahlung für eine PKV ändert sich durch die Berufsunfähigkeit wenig. Die Beiträge hierfür sind in voller Höhe weiter zu entrichten.

Lediglich bei der Krankentagegeldversicherung (KTG-Versicherung) wird es eine Änderung geben. Entsprechend den Musterbedingungen für die KTG-Versicherung 2009 und vermutlich auch gemäß Ihrer Vertragsunterlagen endet der Versicherungsschutz bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit. Damit sind dann hierfür auch keine Beiträge mehr zu zahlen.

Unser Tipp für Inhaber einer KTG-Versicherung:

Wenn Sie Ihre KTG-Versicherung in eine Anwartschaft umwandeln, können Sie den Versicherungsschutz wieder aufleben lassen, falls sich die Berufsunfähigkeit als nicht dauerhaft erweisen sollte.

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